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   VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431   

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VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431 (https://dejure.org/2017,53165)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431 (https://dejure.org/2017,53165)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - Au 4 K 17.1431 (https://dejure.org/2017,53165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 22 Abs. 1a; § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV,; Art: 3 KJG
    Nachbarklage gegen Nutzungserweiterung eines Allwetterplatzes

  • rewis.io

    Nachbarklage gegen Nutzungserweiterung eines Allwetterplatzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 58 f.).

    Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.

  • VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 4 K 11.1273

    Lärmimmissionen; Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten; Allwetterplatz

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Auf die Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Au 4 K 11.1273) verpflichtet, den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu verbescheiden, soweit es um die Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs geht.

    aa) Rechtskräftige Vorgabe des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.7.2012 - Au 4 K 11.1273) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war zunächst, dass die 18. BImSchV Maßstab für Lärm von der Nutzungsgruppe der Erwachsenen sein muss.

  • VGH Bayern, 26.08.2013 - 15 AE 13.596

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Nutzung eines Allwetterplatzes

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Mit Beschluss vom 26. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzung des Allwetterplatzes der Beigeladenen ab (Az.: 15 AE 13.596).

    Bei Kindern sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten (BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 15 AE 13.596 - juris Rn. 25, 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin mehrfach beruft, wendet im Übrigen selbst im Fall der Unanwendbarkeit der 18. BImSchV diese als Ausgangspunkt für eine rechtliche Bewertung entsprechend an (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 25.08.2009 - 1 CS 09.287

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; unbeplanter

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 - juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BVerwG, 05.06.2013 - 7 B 1.13

    Kinderspielplatz; Lärmauswirkungen einer Seilbahn

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Mit der Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen in § 22 Abs. 1a BImSchG wird nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kindertageseinrichtung einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 - 7 B 1/13 - juris Rn. 6; s. auch Hinweis des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 10.7.2013).".
  • VG München, 27.01.2014 - M 8 K 12.5554

    Nachbarklage gegen Zulassung einer Kindertagesstätte (7-gruppige

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) kann nicht herangezogen werden, weil diese Entscheidung auf besonderen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verhältnissen beruht.
  • VG München, 20.06.2016 - M 8 K 15.4999

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für den Neubau eines Gebäudes mit einer

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Etwaige Störungen der Wohnruhe durch eine Freiflächennutzung sind grundsätzlich mit Blick auf das Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2016 - M 8 K 15.4999 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • VG München, 25.07.2017 - M 1 K 16.5925

    Kein Nachbarschutz gegen Baugenehmigung unter Abweichung von den Festsetzungen

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Die Situation im zu entscheidenden Fall (Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohngebiet) ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu besorgen, zumal ihr die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 - M 1 K 16.5925 - juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen Geräuscheinwirkungen aus dem

    Auszug aus VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431
    Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 21).
  • VG München, 01.12.2015 - M 1 K 15.4038

    Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zu geringer Stellplatzzahl

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 15 CS 17.2523

    Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage"

    Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 - 2 AS 16.420 - juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 - 11 A 7238/95 - NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 - M 8 SN 16.4986 - juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 - Au 4 K 16.816 - juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431 - juris Rn. 73).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 15 ZB 19.1349

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohn- und Geschäftshaus im

    Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 - 2 AS 16.420 - juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 - 11 A 7238/95 - NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 - M 8 SN 16.4986 - juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 - Au 4 K 16.816 - juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431 - juris Rn. 73).
  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2019 - 7 K 4666/15

    Lärmschutz; Spielplatz

    Das Gebot Störungen als sozialadäquat hinzunehmen kann hier keine Geltung beanspruchen, weil eine solche Ausnahmeregel nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn ein anderer geeigneter Anlagenstandort nicht vorhanden ist (vgl. hierzu vgl. BayVGH, Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 58 f.; VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431 -, Rn. 78, juris).
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